Zusammenfassung: Der BFH hatte sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand (hier: Universität) zu befassen. Was ist für die Frage der Umsatzbesteuerung ausschlaggebend? Macht es einen Unterschied, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im zivilrechtlichen oder im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig wird?
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 UStG