Art 26, 49, 63 und 65 AEUV
Zu der Frage, ob die in Belgien geltenden Verjährungsfristen betreffend die ErbSt auf Namensaktien gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verstoßen, da sie, je nachdem ob die Gesellschaft in Belgien ansässig ist oder nicht, von unterschiedlicher Länge sind, wurde der EuGH angerufen.