Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug dann geltend machen kann, wenn auf der Rechnung eine bei der Rechnungsausstellung nicht gültige UID-Nummer des Leistenden angeführt wird. Der Senat sprach sich ferner dahingehend aus, inwieweit der Leistungsempfänger dazu angehalten ist, die UID-Nummer des Leistenden einmalig oder aber während des Bestehens einer Geschäftsbeziehung auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.