Der Beitrag informiert über die verbundenen Entscheidungen des EuGH in den Rs C-538/08 "X Holding" und C-33/09 "Oracle Nederland", in denen sich der Gerichtshof mit Fragen in Bezug auf die Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern auf gewisse Gegenstände und Dienstleistungen, zu befassen hatte. Es wurde va geprüft, ob die Gegenstände und Dienstleistungen durch das niederländische Umsatzsteuergesetz hinreichend genau bestimmt und somit auch der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht gerechtfertigt waren.