§ 1 Abs 1 Z 3 GrEStG
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung fest, ob dann, wenn zunächst ein Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag von einer Person abgeschlossen wird, in der Folge der Wohnungseigentumskaufvertrag von dieser Person und ihrem Lebensgefährten abgeschlossen wird, eine Abtretung des Anwartschaftsrechts zur Hälfte gegeben ist, die zusätzlich Grunderwerbsteuerpflicht auslöst.