§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung dahingehend, ob dann, wenn im Falle der Angebotsannahme die Ausfertigung eines konkreten Kaufvertrags erforderlich wird, ein Liegenschaftskaufvertrag vorliegt, der der GrESt unterliegt, auch wenn dafür die Bezeichnung "Optionsangebot" verwendet wird.