Zusammenfassung: Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Vertrag, der zwar in Form eines E-Mails mit sicherer digitaler Signatur vorliegt, jedoch nicht ausgedruckt ist, als Urkunde qualifiziert werden kann. Was gilt als Urkunde aus Sicht des Gebührenrechts?
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG