Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, unter welchen Voraussetzungen ausländisches Kapitalvermögen vor dem 21. August 2003 von der ErbSt zu befreien ist. In einer Anmerkung findet sich der Hinweis darauf, was nach diesem Zeitpunkt als Voraussetzung für eine dahingehende Erbschaftsteuerbefreiung gilt.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG