Art 13 Teil B lit d Nr 1 der 6. MwSt-RL
In der vorliegenden Entscheidung hatte der EuGH zu klären, ob die Gewährung eines "wucherischen Darlehens", die aus Sicht des nationalen Rechts als strafbare Vorgehensweise zu qualifizieren ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.