Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung ua dazu, ob unterschiedliche Vorsorgemethoden miteinander kombinierbar sind. Ferner äußerte er sich dahingehend, als was eine Kombination vorbehaltener stiller Reserven und Gewinnvorab qualifiziert werden kann. Er hatte sich mit Fragen iZm der Anerkennung eines Nachweises eines positiven Verkehrswerts und Fragen betreffend die Nachversteuerung negativer Kapitalkonten zu befassen.