§ 8 KStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung zu befassen iZm an einen Gesellschafter einer GmbH erfolgten Auszahlungen, die auf einem Verrechungskonto verbucht sind, eine verhältnismäßig niedrige Verzinsung aufweisen und dabei weder ein Kreditrahmen, eine bestimmte Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung noch eine Besicherung vorliegt.