Zusammenfassung: Steiger führt in seinem Beitrag mehrere Aussagen an, die im Dezember 2008 und im Februar 2009 während der Referentenbesprechung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zu konkreten Fragestellungen abgegeben wurden. Dabei wurde ua die Frage beantwortet, ob die Abrechnung der Betreuer von Diplom- und Bachelorarbeiten an Fachhochschulen über Honorarnote zulässig ist und ob für die Betreuer eine Anmeldepflicht bei der GKK besteht. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger äußerte sich ebenso zu Fragen betreffend die Beitragsgrundlage für die Kurzarbeitsunterstützung, die Landarbeiter-Kammerumlage, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie den Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsbeitrag. Ferner wurde die Frage beantwortet, wem bei Entfall des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung bei Nettobeihilfen iSd Jugendausbildungssicherungsgesetz der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zuzurechnen ist. Außerdem äußerte sich der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dazu, welche Berufgruppen von der Regelung des § 5a Abs 2 Z 3 FHStG erfasst werden.