Zusammenfassung: In dem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH zur Rs C-58/09 , Leo Libera hat sich der EuGH mit einer Frage betreffend die Auslegung des Art 135 Abs 1 lit i der RL 2006/112 zu befassen und dabei zu klären, ob diese Bestimmung ein unterschiedliches nationales Besteuerungsregime zulässt, je nachdem, ob es sich um Lotterien und Rennwetten oder aber um andere Glücksspiele handelt, bei dem Geld eingesetzt wird.