Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit einem Sachverhalt zu befassen, der vor dem Inkrafttreten des BudBG 2007 eingetreten war und äußerte hinsichtlich der Frage, ob ein Forderungsverzicht im Fall des Vorliegens von verdeckten Eigenkapital zu steuerpflichtigen Einnahmen führen kann.
Rechtsgrundlagen: § 8 KStG