§ 8 KStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung zu klären, ob ein Darlehen, das eine Großmuttergesellschaft ihrer Enkelgesellschaft gewährt, steuerlich als Fremdkapital zu qualifizieren ist und inwieweit die im Zusammenhang damit zu zahlenden Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen können.