Zusammenfassung: Der BFH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob im Zuge der Feststellung, inwieweit eine Personengesellschaft einen Grundstückshandel gewerbsmäßig ausübt, jene Aktivitäten iZm Grundstücken mit einzurechnen sind, die von den Gesellschaftern selbst oder im Zuge einer Schwestergesellschaft, die gewerblich tätig ist, unternommen werden.
Rechtsgrundlagen: § 23 EStG