Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung zur Frage der Haftung zweier GmbH-Geschäftsführer für die Uneinbringlichkeit von Abgaben. Zwischen den Geschäftsführern bestand keine Aufteilung der jeweiligen Zuständigkeiten.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO