Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einer Einräumung eines lebenslangen Fruchtgenussrechts für die Verkäufer bei einem Liegenschaftskauf zu befassen. Wann ist das Fruchtgenussrecht in die Bemessungsgrundlage der GrESt mit einzubeziehen? Wie wird der Wert des Fruchtgenussrechts ermittelt?
Rechtsgrundlagen: § 4 GrEStG