Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Frage, ob auch nach ausgeführter Lieferung eines Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet der Beförderungsnachweis erbracht werden kann. Der Senat stellte außerdem klar, ob für den Fall, dass im Lieferzeitpunkt keine Erklärung des Abholenden über die Beförderung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorliegt, eine seitens des Abnehmers abgegebene eidesstattliche Erklärung bezüglich des Erhalts der Waren die in Abholfällen gem der V 1996/401 notwendige Erklärung ersetzen kann.