Zusammenfassung: Ab dem 1.8.2008 führen Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG. Geschmälert wird dieser " Mausefalle-Effekt" durch die Ermöglichung steuerfreier Substanzausschüttungen, sofern diese die laufenden Erträge der Stiftung übersteigen. Die Autorin stellt in ihrem Beitrag einen Vergleich zwischen der alten und der neuen Rechtslage auf.