Zusammenfassung: Der Autor prüft, ob elektronische Urkunden unter den Urkundenbegriff des Gebührengesetzes fallen können. Er erklärt zu diesem Zweck den Urkundenbegriff des GebG mit seinen Tatbestandsmerkmalen und zieht am Ende seines Beitrags Resümee.
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG; § 886 ABGB; § 4 SigG