Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob eine falsche UID-Nummer bei Feststellung der tatsächlichen Ungültigkeit durch MIAS-Selbstabfrage zur Versagung der Vorsteuerabzuges führt, obwohl in UStR 2000 Rz 1539 vorgesehen ist, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID nicht zu überprüfen ist.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 2 UStG; § 12 Abs 1 UStG