Zusammenfassung: Die Einforderung eines Entgelts für die zukünftige Grundstückserschließung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
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Zusammenfassung: Die Einforderung eines Entgelts für die zukünftige Grundstückserschließung unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
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