Zusammenfassung: Die Rückerstattung der Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer begründet ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und ist mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 2d AVRAG
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Zusammenfassung: Die Rückerstattung der Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer begründet ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und ist mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
Rechtsgrundlagen: § 2d AVRAG
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