Zusammenfassung: Der Autor analysiert ein Erkenntnis des VwgH, in dem dieser darlegte, dass die in § 2 Abs 8 AMPFG festgelegte Altersdifferenzierung für den Wegfall der Beitragspflicht des Dienstgebers zur Arbeitslosenversicherung eine unzulässige Diskriminierung männlicher Arbeitnehmer begründe, die weder mit den Vorgaben der EU-GleichbehandlungsRL in Einklang stehe noch mit der Gewährleistung des Systems der sozialen Sicherheit bzw der Kohärenz zwischen den Altersrentenmodellen zu rechtfertigen sei