Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der rechtlichen Einordnung der Investitionszuwachsprämie auseinander und vertritt die Ansicht, dass sowohl die Erstprämie wie auch Prämiennachforderungen und Rückerstattungsansprüche als eigenständige Abgaben zu qualifizieren sind, die durch unterschiedliche Verjährungsfristen geprägt sind. Weiters nimmt Schwaiger zur Einordnung als Selbstberechnungsabgaben oder als bescheidmäßig festzulegende Abgaben Stellung und erläutert, welche Auswirkungen nachträgliche Adaptierungen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfalten.