Zusammenfassung: Der Beitrag informiert über einen Schlussantrag eines Generalanwaltes in einer Rechtssache zum deutschen Steuerrecht. Ein Deutscher nahm im Ausland eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von 16 Stunden wahr. Nach deutschem Steuerrecht sind derartige nebenberufliche Lehrtätigkeiten steuerfrei. Die deutsche Finanzverwaltung weigerte sich, diese Steuerbefreiung auf Zahlungen von ausländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen.