Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass die Geltendmachung eines Rechtsmittels gegen den nach einer Selbstanzeige ergangenen Abgabenbescheid und die Beantragung der Einhebungsaussetzung als gesetzmäßige Entrichtung der Abgaben zu qualifizieren ist und behandelt die Frage, ob die in § 29 Abs 2 Satz 2 FinStrG normierte Zweijahresfrist zur Anwendung gelangt.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 FinStrG; § 212a BAO