Zusammenfassung: Der Autor beschreibt den Anwendungsbereich des in § 16 Abs 1 Satz 4 UmgrStG idF AbgÄG 2005 normierten Entstrickungstatbestands und weist nach, dass dieser Realisierungstatbestand mit dem in Art 8 Abs 1 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie normierten Gebot der Steuerneutralität auf Gesellschafterebene nicht in Einklang steht. Erwägungen zur richtlinienkonformen Auslegung des Tatbestands runden den Beitrag ab.