Zusammenfassung: Der Autor beschreibt den Anwendungsbereich des § 18 Abs 2 UmgrStG, der bare und unbare Entnahmen bei einem negativen Barwert des Einbringungsvermögens als Ausschüttung qualifiziert und der Kapitalertragssteuerpflicht unterwirft. Kauba weist darauf hin, dass bei Verschmelzungen und Aufspaltungen keine Zuflüsse durch unbare Entnahmen realisiert werden, bei Umwandlungen hingegen biete die in § 9 Abs 6 UmgrStG normierte Ausschüttungsfiktion hinsichtlich der Seltenheit von Zuflüssen durch unbare Entnahmen eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die neu normierten Ausschüttungsfiktionen des § 18 Abs 2 UmgrStG hätten daher nach Ansicht des Verfassers eine überschießende Besteuerung zur Folge.