Zusammenfassung: Eine Vorfälligkeitsentscheidung ist nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als Ertrag zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 6 EStG
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Zusammenfassung: Eine Vorfälligkeitsentscheidung ist nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als Ertrag zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 6 EStG
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