§ 1 Abs 1 WerbeAbgG; § 1 Abs 2 WerbeAbgG
Nur eine unentgeltliche Werbeleistung ist als Eigenwerbung zu qualifizieren, für die keine Werbeabgabe zu entrichten ist.
VwGH 22.2.2006, 2005/17/0053
§ 1 Abs 1 WerbeAbgG; § 1 Abs 2 WerbeAbgG
Nur eine unentgeltliche Werbeleistung ist als Eigenwerbung zu qualifizieren, für die keine Werbeabgabe zu entrichten ist.
VwGH 22.2.2006, 2005/17/0053