RL 69/335/EWG ; Art 4 Abs 2 RL 69/335/EWG ; Art 1 RL 69/335/EWG ; § 2 KVG; § 22 BAO
Der EuGH erörtert, dass Zuschüsse der Großmuttergesellschaft als Einlage der Tochter in die Enkelgesellschaft zu qualifizieren seien, sodass die Enkelgesellschaft Gesellschaftssteuer bezahlen müsse.