Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, dass ein Händler, der ohne sein Wissen gutgläubig in einen Karussellbetrug involviert war, seine Berechtigung zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht verliert.
Rechtsgrundlagen: Art 4 Abs 2 6. MWSt-RL; Art 2 6. MWSt-RL; Art 5 Abs 1 6. MWSt-RL