Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Bestimmung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage bei noch nicht realisierbarer Umwidmung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Bauerwartungsland.
Rechtsgrundlagen: § 52 BewG
Weiterführende Hinweise: BMF-Protokoll BewG 2004