§ 255 BAO; § 308 Abs 3 BAO
Der VwGH erörtert, dass ein Vergleich zwischen dem Finanzamt und dem Steuerschuldner, in dem das Finanzamt für einen Rechtsmittelverzicht von der Einforderung eines Großteils ihrer Forderungen absah, keinerlei Rechts- bzw Bindungswirkungen für ein nachfol