Der VfGH musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, ob außergewöhnliche Belastungen im Zuge der Veranlagung auch von sonstigen Bezügen iSd § 67 EStG abgezogen werden können. Die in § 41 Abs 4 EStG vorgesehene Neuberechnung der Steuer für diese Bezüge steht dem entgegen. Nach anfänglichen Bedenken, die zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens geführt hatten, bestätigte der VfGH nun jedoch die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichheitssatz.

