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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auch für Wohnungseigentümergemeinschaften?

SteuernSteuerrechtMichael TumpelSWK 2026, 879 - 883 Heft 20 und 21 v. 20.7.2026

Die Hitzewelle des Juni 2026 mit Temperaturen von 40 °C in Wien, Engpässen in der Stromversorgung infolge des niedrigen Wasserstands und einem sprunghaft gestiegenen Kühlbedarf hat die Bedeutung einer verbrauchsnahen Stromerzeugung deutlich vor Augen geführt. Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Mehrparteienhäusern könnten Strom dort erzeugen, wo er benötigt wird, und zugleich die Leitungsnetze entlasten. Die mit dem AbgÄG 2022 eingeführte und durch das AbgÄG 2023 erweiterte Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 39 EStG hat – neben anderen Maßnahmen – wahrscheinlich zur Beschleunigung des Ausbaus privater Photovoltaikanlagen beigetragen. Begünstigt sind aber nur Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh innerhalb enger Leistungsgrenzen. Im großvolumigen Wohnbau bleibt damit ein erhebliches Dachflächenpotenzial unbegünstigt. Das eigentliche Hindernis liegt dabei weniger im Wortlaut der Befreiung – die von der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Einkünfte ließen sich durchaus den dahinterstehenden natürlichen Personen zurechnen – als vielmehr in den anlagenbezogenen Leistungsgrenzen, die Gemeinschaftsanlagen regelmäßig überschreiten, und im administrativen Aufwand eines Feststellungsverfahrens.

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