Die Rückforderung von COVID-19-Förderungen durch die Finanzverwaltung ist merkbar angerollt. Auch erste BFG-Entscheidungen liegen bereits vor – so hat das BFG etwa einen Verzicht der damaligen COFAG auf eine Rückforderung für ein nunmehriges Rückforderungsverfahren durch die Finanzverwaltung betreffend dieselbe Förderung – uE zu Unrecht – als wirkungslos angesehen. Gegen die Regelungen des COFAG-NoAG besteht auch eine Reihe an verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere gegen die Verzinsung der rückgeforderten Beträge beginnend ab dem Tag der Auszahlung der Förderung, sowie gegen die zwingende Rückforderung der Förderungen, die keinen Raum für vertrauensschutzrechtliche Erwägungen lässt.

