Das österreichische Umgründungssteuerrecht beinhaltet auf den ersten Blick keine expliziten Sperrfristen bei Umgründungen. Es bestehen keine definierten ertragsteuerlichen Behaltefristen für Gegenleistungsanteile oder das übertragene Vermögen. Auch nachlaufende Sperrfristen bei Grunderwerbsteuer und Gebühren, welche bei Verletzung eine Nachversteuerung auslösen, gibt es nicht. Sukzessive haben sich aber faktische Sperrfristen entwickelt, wenn „in weiterer Folge“ zu Umgründungen Veräußerungsvorgänge realisiert werden.

