Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

