Eine Vereinbarung über die hypothekarische Sicherstellung von Forderungen unterliegt grundsätzlich der Gebühr nach § 33 TP 18 GebG (Hypothekarverschreibungen). Wird die Sicherstellung im Rahmen eines Erbübereinkommens zwischen mehreren Erben vereinbart, liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Vielmehr ist die Sicherstellungsvereinbarung ein Nebengeschäft zum Erbübereinkommen und ist gemäß § 19 Abs 2 Satz 2 GebG gebührenbefreit, wenn und insoweit das Erbübereinkommen als Hauptgeschäft selbst einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt (VwGH 5. 9. 2024, Ra 2023/16/0121).

