Das BFG hat erneut ausgesprochen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ einheitlich auszulegen ist und keine Differenzierung, zB für die Anwendung von Mitarbeiterrabatten, kennt. Diese Entscheidung bietet eine Gelegenheit, auch über weitere Fragen nachzudenken (BFG 15. 10. 2024, RV/3100422/2024).
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