§ 14 EStG sieht für die Pensionsrückstellung eine Verpflichtung zur Wertpapierdeckung vor; im Fall einer Unterdeckung ist der Gewinn um 30 % des Unterdeckungsbetrags zu erhöhen („Strafzuschlag“). Bereits im Jahr 2006 war die Wertpapierdeckung Gegenstand einer Entscheidung des VfGH. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Literatur gegen den Strafzuschlag wurden vom VfGH im damaligen Prüfungsbeschluss zwar aufgegriffen, blieben bei der Entscheidung aber unberücksichtigt. Sie wurden nun neuerlich an den VfGH herangetragen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sie der VfGH nicht geteilt (VfGH 12. 6. 2024, G 3505/2023).

