Der Gesetzgeber hat mit § 33a Abs 2 EStG eine steuerrechtliche Definition der „kalten“ Progression eingeführt, an der sich in der Folge die Abgeltung der hierdurch hervorgerufenen Mehrbelastung durch (teilweise) Inflationsanpassung des Tarifs iSd § 33a EStG iVm § 33 Abs 1a EStG orientiert. Nachfolgend wird die Regelung für das Jahr 2023 – nach einer Darstellung der Wirkung der kalten Progression – aus individueller Sicht betrachtet.

