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Die Inflationsanpassung für 2023 aus individueller Sicht

TagesfragenSteuerrechtSabine Kanduth-KristenSWK 2023, 294 - 303 Heft 6 v. 15.2.2023

Der Gesetzgeber hat mit § 33a Abs 2 EStG eine steuerrechtliche Definition der „kalten“ Progression eingeführt, an der sich in der Folge die Abgeltung der hierdurch hervorgerufenen Mehrbelastung durch (teilweise) Inflationsanpassung des Tarifs iSd § 33a EStG iVm § 33 Abs 1a EStG orientiert. Nachfolgend wird die Regelung für das Jahr 2023 – nach einer Darstellung der Wirkung der kalten Progression – aus individueller Sicht betrachtet.

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