Bei der Ermittlung des Einkommens werden nach der Berücksichtigung der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist,
sich als Folge eines übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (daher sind Bürgschaften idR nicht absetzbar) oder

