Die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte erfährt durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 mit Wirkung ab 1. 1. 2023 eine Neuerung. Diese Neuerung eröffnet einerseits mehr Gestaltungsspielraum bei Reihengeschäften, da in gewissen Lieferkonstellationen Registrierungs- und Meldepflichten im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden werden können. Andererseits werden sich dadurch einige (zusätzliche) Risikofelder – nicht zuletzt auch iZm finanzstrafrechtlichen Konsequenzen – ergeben, da nämlich nicht nur die Rechtslage im Bestimmungsmitgliedstaat entscheidend sein wird, sondern auch die des Mitgliedstaates des Erwerbers.

