Mit BGBl II 2022/449, ausgegeben am 7. 12. 2022, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2015) geändert. Die Änderungen bei den Pauschalierungsgrenzen gelten ab dem Kalenderjahr 2023. Die klarstellende Ergänzung, dass nicht nur die Pflichtbeiträge gemäß BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), sondern auch jene gemäß BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) gewinnmindernd abgezogen werden können, gilt für Veranlagungen ab 2021.

