Nachdem sich der erste Beitrag dieser Serie (SWK 26/2023, 1029 ff) allgemein mit der Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzgesetzes beschäftigt hat, steht in diesem Beitrag die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG im Vordergrund. Hat ein Gesellschafter in der Krise seiner Gesellschaft Kapital zugeführt, um diese über Wasser zu halten, und wird es in der Folge finanziell enger, ist oft ein Insolvenzverfahren unausweichlich. Kurz zuvor wollen viele Gesellschafter jedoch ihre Kredite vorrangig rückführen und das weitere Schicksal der Gesellschaft erst nach Rückführung der Kredite einem Insolvenzverwalter überlassen. In diesem Fall ist jedoch die primäre Rechtsfolge von Eigenkapital ersetzenden Krediten, die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG, zu berücksichtigen.