Entgegen Aussagen in der Literatur wird der Nachsicht bereits entrichteter Abgaben durch den Ablauf der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) keine zeitliche Grenze gesetzt. Eine Begrenzung der Nachsicht von entrichteten Abgaben mit der Einhebungsverjährung ist gesetzlich nicht (mehr) gedeckt. Mit dem gegenständlichen Beitrag möchten wir die Irrelevanz der Einhebungsverjährung für eine Nachsicht entrichteter Abgaben nach § 236 Abs 2 BAO aufzeigen.